Relevantes für die Holzindustrie
Im Bundesgesetzblatt. II Nr. 195/2015 wurde eine Verordnung kundgemacht, mit der die Spielzeugverordnung 2011 geändert wird.
Besonders hinzuweisen ist noch auf § 16 Abs. 2 der Spielzeugverordnung 2011 in der Fassung der vorliegenden Änderungsverordnung. Danach darf Spielzeug, das nicht Anlage 2 Anhang C (spezifische Grenzwerte für bestimmte dort angeführte chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden) dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, bis 20.12.2015 in Verkehr belassen werden.
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