Besicherung von Warenorten im Unionszollkodex ab 1. Mai 2016
Änderung bei „Vorübergehenden Verwahrung“
Mit 1. Mai 2016 wird der Unionszollkodex (UZK) anwendbar. Dieser bringt bei der „Vorübergehenden Verwahrung“ eine einschneidende Änderung. Die „Vorübergehende Verwahrung“ ist ein Rechtszustand der ab Gestellung der Waren bis zur Überlassung zu einem Zollverfahren gilt. In der Regel erfolgt die Gestellung nach vorangegangenem Zollverfahren und somit auch die Verwahrung an einem zugelassenen Warenort.
Zugelassene Warenorte können unter dem UZK nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Sie müssen nicht bewilligt werden, wenn die Örtlichkeit bereits als Zoll- oder Verwahrungslager zugelassen ist. Warenorte, an denen Nicht-Unionswaren gestellt werden, sowie Zoll- und Verwahrungslager sind im UZK zwingend zu besichern.
Der Bewilligungsinhaber bzw. Betreiber von Zoll- und Verwahrungslagern hat nach derzeitigem Wissensstand für jeden Warenort eine Sicherheit in Höhe des Referenzbetrages zu leisten. Dieser Referenzbetrag ist die höchst mögliche Summe von Zoll (und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern), die an diesem Warenort entstehen kann. Die Ermittlung und Überwachung des Referenzbetrages wird zu einem hohen administrativen Aufwand führen und kann gegebenenfalls auch zu Liquiditätsengpässen führen.
Die Vertreter des österreichischen Finanzministeriums (AD Kaltenbäck und AD Winterleitner) fordern von der Europäischen Kommission mit Nachdruck eine Entlastung der Wirtschaftsbeteiligten, zumindest durch die Schaffung von Übergangsmaßnahmen für bereits bestehende Bewilligungen. Über die weitere Entwicklung werde ich selbstverständlich informieren
Wie Können Sie die Besicherung (nicht aber die Verwaltung des Referenzbetrages) vermeiden oder reduzieren? Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) bzw. die Erfüllung der Kriterien werden Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Zollrecht.
So ist die Erfüllung der AEO-Kriterien Bedingung für z.B.
- vereinfachte Anmeldung
- Anschreibung in der Buchführung
- zugelassener Empfänger TIR
- zugelassener Versender/Empfänger im Versandverfahren
- Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren
- reduzierte Referenzbeträge
- Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte Zollverfahren
Für die reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub und der Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren ist sogar der AEO-Status zwingende Bedingung.
Wenn Sie ab Anwendung des UZK die Besicherung vermeiden oder reduzieren wollen, sollten Sie die Beantragung einer AEO-Bewilligung (zumindest AEOC) rechtzeitig (schon jetzt) in Angriff nehmen. Ob Sie die Erfüllung der Kriterien nachweisen müssen oder den AEO selbst beantragen ist vom Arbeitsaufwand identisch gleich. Daher liegt es nahe auch gleich den AEO selbst zu beantragen. Informieren Sie sich schon jetzt und planen Sie rechtzeitig!
Nähere Details zum AEO finden Sie auf der Website der Außenwirtschaft
Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.