Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) gewinnt durch den Unionszollkodex an Bedeutung
Informationen zur Beantragung von Zertifikaten
Im Zollrecht der EU wurde der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (authorised economic operator = AEO) im Jahr 2005 verankert. Nach Umsetzung der entsprechenden Vorarbeiten kann seit Jänner 2008 dieser Status auch in den Mitgliedstaaten der EU beantragt werden. Der AEO ist eine Empfehlung der Weltzoll-Organisation zur Schaffung einer sicheren Lieferkette. Das von der Zollverwaltung geprüfte Unternehmen gilt als sicher, zumindest aber hat es seine Customs Compliance nachgewiesen.
Folgende Zertifikate können beantragt werden
- AEO „zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO-C)
- AEO „Sicherheit“ (AEO-S)
- AEO „zollrechtliche Vereinfachungen / Sicherheit“ (AEO-F)
Anträge auf Zuerkennung des Status können fast ausschließlich nur von Unternehmen/Personen gestellt werden, die ihren Sitz/Wohnsitz in der EU haben und die grenzüberschreitende Warenbewegungen nach oder aus Drittstaaten (=außerhalb der EU) durchführen oder veranlassen. Ausschließlich innerhalb der EU tätige Unternehmen bzw. Personen können diesen Status nicht beantragen.
Kriterien für die Bewilligung des Status des AEO im Zollrecht
- Compliance: keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- „nd steuerrechtlichen“ Vorschriften,
- ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,
- gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und
- gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.
Der AEO im UZK
Durch die Änderungen, die der Unionszollkodex mit sich bringt, wird es für einige Unternehmen notwendig sich mit dem AEO auseinanderzusetzen.
Als erste Neuerung durch den Unionszollkodex muss ein neues zusätzliches Kriterium erwähnt werden. Es erfordert, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Darunter versteht man derzeit
- praktische Befähigung: mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen
- berufliche Befähigung: Nachweislich erfolgreich abgeschlossener Lehrgang bei den Zollbehörden oder einer anerkannten Ausbildungseinrichtung.
Durch den Unionszollkodex kommt dem AEO weitere Bedeutung zu, da bestimmte Vereinfachungen im Zollrecht an die Erfüllung der AEO-Kriterien geknüpft sind, bei anderen Vereinfachungen im Zollrecht ist der AEO-Status allerdings zwingende Voraussetzung für die Bewilligung. Hier ist zumindest der Status AEO-C erforderlich, um die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen zu können.
Zollvereinfachungen wo die AEO-Kriterien als Bedingung für die Bewilligung zu erfüllen sind:
- vereinfachte Anmeldung
- Anschreibung in der Buchführung
- zugelassener Empfänger TIR
- zugelassener Versender/Empfänger im Versandverfahren
- Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren
- reduzierte Referenzbeträge
- Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte Zollverfahren
Zollvereinfachungen wo der AEO-Status als Bedingung für die Bewilligung vorliegen muss:
- Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten
- Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren
- Self-Assessment
- reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub
Derzeit wird über die Übergangsmaßnahmen noch beratschlagt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Prüfung der Kriterien bzw. des Status relativ rasch umgesetzt werden wird. Hier wäre auch noch anzumerken, dass es keinen Sinn macht den Status nicht zu beantragen, wenn zur Erlangung der Bewilligung mit dem gleichen Aufwand die Erfüllung der Kriterien nachgewiesen werden muss.
Wenn Sie eine der vorgenannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen, sollten Sie die Beantragung des Status (zumindest AEO-C) rechtzeitig in Angriff nehmen.
Gegenseitige Anerkennung
Immer mehr Länder führen eigene AEO-Programme auf Basis der Empfehlung der Weltzoll-Organisation zur Schaffung einer sicheren Lieferkette ein. Neben der EU sind dies auch die wichtigsten Handelspartner der Union. Beispielsweise Serbien, Montenegro, Mazedonien, USA, Mexiko, Kanada, Hongkong China, VR China, Japan, Südkorea, Neuseeland, Singapur, Thailand, Israel, Türkei, Chile, Marokko, Tunesien.
Die EU hat schon mit einigen Ländern Verträge über die genseitige Anerkennung des AEO. Dies sind Norwegen, Japan, Schweiz, USA, Kanada und zuletzt die VR China. Bei der gegenseitigen Anerkennung ist lediglich der AEO-F oder AEO-S von Bedeutung, da es sich zumeist um eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitssysteme handelt.
Anträge
Anträge zur Erteilung des Status AEO können seit dem 1. Jänner 2008 beim zuständigen Wirtschaftsraumzollamt gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat.
Das Bewilligungsverfahren muss innerhalb von 120 Kalendertagen abgeschlossen sein. Es gibt noch eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um 60 Tage, insbesonders dann, wenn Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten konsultiert werden müssen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Zum Beispiel:
- die Benutzeranleitung für die elektronische Antragstellung
- die AEO Selbstbewertung
- das Antragsformular
- Ausfüllhilfe und Checkliste für den Antrag
- Muster der Sicherheitserklärung in deutscher und englischer Sprachfassung
- Antworten auf häufig gestellte Fragen
- Leitlinien für den AEO von der Europäischen Kommission
Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend ist auch in Österreich das Antragsverfahren so ausgestaltet, das auch Kleinstunternehmen oder EPUs diesen Status ohne fremde Hilfe und ohne unnötig hohen Aufwand erlangen können!
Voraussetzungen und Kriterien für den AEO
Die ZK-DVO legt zwingend fest, dass die Zollbehörden bei der Bewilligungserteilung den spezifischen Merkmalen der Antragsteller – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – Rechnung tragen müssen. Um dem im Einzelfall auf Größe und Tätigkeit des Unternehmens Rücksicht nehmen zu können, wurden von der Europäischen Kommission Leitlinien ausgearbeitet, die eine Interpretationshilfe für die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen darstellen.
Es ist vorgesehen, dass bereits erworbene Zertifikate des Unternehmens, die im Bereich Sicherheit, Qualitätssicherung udgl. angesiedelt sind, zu berücksichtigen sind. Das BMF prüft daher im Einzelfall, welche Zertifikate anerkannt werden können.
Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.