Schlussbrief und Werksvermessung
Das Holzgeschäft wird fast ausschließlich nur mehr schriftlich mit Schlussbrief abgewickelt, da Rundholz meist über weite Strecken zu größeren Abnehmern transportiert wird. Wie man sich schon im Vorfeld Wertschöpfung sichert und Details zu den wichtigsten Punkten im Schlussbrief erklärt LK-Experte Ludwig Köck.
Das zum Verkauf bereitgestellte Holz muss holzgleich entastet und richtig ausgeformt sein. Die Stirnflächen dürfen nicht verschmutzt sein, da es ansonsten zu ungerechtfertigten Abschlägen kommen kann. Der Frächter sollte die Bloche nicht auf der Böschung gleichrichten und so die Stirnflächen unnötig verunreinigen.
Bei Ausformung auf Übermaß achten
Bei der Ausformung ist auf die richtige Länge zu achten. Im Falle von zu wenig Übermaß kann es zu einer Längenreduktion von bis zu einem Meter kommen. Dies bedeutet bei Blochholz einen Verlust bis zu 25% des Volumens. Das geforderte Mindestübermaß bei Nadelsägerundholz sind sechs Zentimeter. Industrierundholzsortimente, die nach Gewicht übernommen werden, sollte man auf ganze Meterlängen ausformen.
Die Wurzelanläufe sind beizuschneiden, der sogenannte „Waldbart“ ist abzuschneiden.
Weichfaule Stellen sind unbedingt auszuschneiden, da nur hartbraunes Holz als Braunbloch-Sägerundholz übernommen werden kann. Blochholz und Industrieholz, muss man unbedingt getrennt lagern, teilweise nach Abnehmer bei verschiedenen Baumarten. Mehr als drei Ladestellen sind laut FHP Schlussbrief nicht zulässig. Das Einhalten aller Ratschläge sollte die optimale Wertschöpfung beim Holzverkauf gewährleisten.
Schlussbrief
Das Rechtsgeschäft des Holzverkaufes ist in den Holzhandelsusancen in der Fassung von 2006 Teil A klar geregelt. Bei jedem Holzverkauf sollte zur Absicherung beider Geschäftspartner ein „Schlussbrief“ unterfertigt werden, der Mindestinhalte regelt.
Die Kooperationsplattform FHP bietet einen gemeinsam ausgearbeiteten Musterschlussbrief an, den man von der Homepage www.fhp.at/Publikationen/Holzübernahme/Muster-Schlussbrief für Sägerundholz herunterladen kann.
Werksvermessung
Die Verarbeiter messen und klassifizieren Sägerundholz in den Messanlagen einzelstammweise. Industrierundholz wird gewogen und nach dem ermittelten Gewicht verrechnet.
Vermessung Sägerundholz
Bei jedem nadelholzverarbeitenden Sägewerk befinden sich geeichte Anlagen zur Vermessung von Sägerundholz. Diese Anlagen sind im Besitz der einzelnen Betreiber der Sägewerke. Diese Rundholzmessanlagen unterliegen dem Eich- und Vermessungsgesetz. Zur Vermessung von Sägerundholz wurde auch eine eigene ÖNORM (L 1021), die europaweit einzigartig ist, erarbeitet und in die Praxis umgesetzt.
Der angelieferte Sägerundholzstamm wird über einen Querförderer der Messanlage zugeführt und vermessen. Diese elektronische Anlage ermittelt folgende wertbestimmende Parameter: Länge und Mittendurchmesser, den Zopfdurchmesser, der wichtig ist für den Einschnitt und die Ausbeute, die Krümmung und Abholzigkeit.
Ein geschulter Übernehmer nimmt Baumart, Braunbloche und Astigkeit auf der Anlage auf. Für jeden einzelnen Stamm wird ein Einzelstammprotokoll angelegt. Dieser Einzelstammnachweis zusammen mit dem Summenprotokoll bilden die Grundlage für die Verrechnung des angelieferten Holzes.
Übernahmeprotokolle elektronisch einfordern
Jeder Lieferant hat das Recht, bei der Übernahme seines Holzes anwesend zu sein. Seit kurzem kann man diese Protokolle umgehend elektronisch übermittelt bekommen, man muss sie aber einfordern. Die Voraussetzungen dafür sind ein Internetanschluss, eine E-Mailadresse und der kostenlos downloadbare FHP Reader unter www.fhp.at/FHPDAT/Reader, um die übermittelten Daten lesen zu können.
Übernahme von Industrieholz
Durch die großen Stückzahlen und unterschiedlichen Längen bei Industrieholz wurde die Übernahme dieser Sortimente nach Gewicht vereinbart. Das ^xd1Holz (lufttrocken-lutro LMM) wird bei der Anlieferung gewogen und eine Spanprobe dabei genommen. Diese Spanprobe wird bis zur Gewichtskonstanz getrocknet und man erhält das Atro (absolut trocken) – Gewicht (AMM).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Verrechnung. Die Abrechnung erfolgt nach Atro-Tonne (AMM) oder die Holzmenge wird mit den baumartenspezifischen Umrechnungsfaktoren auf Festmeter (FMO) umgerechnet. Die Abrechnung nach AMM wird immer häufiger angewendet. Bei der Übernahme nach Gewicht wird die gesamte Holzmasse inklusive Übermaß bezahlt, da dieses angelieferte Holz zerkleinert und danach erst verarbeitet wird.
Dieser Überblick sollte Klarheit beim Holzverkauf schaffen und unnötige Konflikte vermeiden helfen.
Musterschlussbrief der Kooperationsplattform FHP
Es gibt von der Kooperationsplattform FHP einen gemeinsam ausgearbeiteten Musterschlussbrief, der von der Homepage unter www.forstholzpapier.at heruntergeladen werden kann.
Die wichtigsten Punkte kurz erklärt:
- Die Namen von Verkäufer und Käufer inklusive UID-Nummer, falls im Betrieb vorhanden. Pauschalierte Landwirte benötigen keine UID-Nummer.
- Angaben zum Holz: Menge, Holzarten, Stärkeklassen, Längen, Übermaß, Qualitäten und Preise je FMO bzw. je AMM netto ohne Mehrwertsteuer.
- Der Umsatzsteuersatz ist je nach Lieferant und Holzsortiment unterschiedlich. Bei Blochholz und Industrieholz beträgt er für pauschalierte Landwirte 12 Prozent; für Lieferanten mit UID-Nummer 20 % .
- Meistens wird Holz ab Waldstraße verkauft, denn damit zahlt der Käufer die Frachtkosten. Wichtig ist die ordnungsgemäße Lagerung an einer LKW-befahrbaren Waldstraße, das heißt der Weg muss mit Schotter befestigt sein, ganzjährig befahrbar und die hereinhängenden Äste müssen abgeschnitten sein. Bei Verkauf ab Stock werden die Schlägerungs- und Rückekosten vom Nettopreis des Sortiments abgezogen.
- Der Termin für die Bereitstellung des Holzes ist wichtig, da der Preis bis zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit hat.
- Die Vermessung des Holzes erfolgt meist im Sägewerk oder in den Industriestandorten. Es ist daher wichtig, einen Lieferschein für jede Holzfuhre auszustellen, um die Abrechnungen kontrollieren und nachvollziehen zu können.
- In Österreich ist das meiste Holz PEFC zertifiziert, und das sollte auch durch Vorweis der Teilnahmeerklärung dokumentiert werden.
- Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Zahlungsmodalitäten und die Bankverbindung mit IBAN und BIC.
- Das Holzgeschäft ist durch Handelsbräuche den sogenannten Holzhandelsusancen geregelt. Diese gelten automatisch zwischen Kaufleuten. Sie gelten für Käufer und Landwirte nur dann, wenn sie im Schlussbrief eindeutig schriftlich vereinbart sind.
- Dieser Zusatz ist unbedingt festzuhalten, da im Streitfall anstatt des ordentlichen Gerichtes das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse für den Streitfall angerufen werden kann. Dies bedeutet eine enorme Kostenreduktion und einen Schiedsspruch ohne Instanzenzug mit sofortigem Exekutionstitel. Diese Klausel ist für ein anstehendes Holzgeschäft unbedingt notwendig und daher dringend anzuraten.
- Zum Abschluss des erfolgten ausverhandelten Holzgeschäftes werden Ort, Datum und Unterschrift der beiden Partner (beim Käufer mit Firmenstempel) am Vertrag unterschrieben.