Seit 3. März 2013 gilt die EU Holzverordnung, welche die illegale Abholzung verhindern soll. Obwohl in Österreich keine Gefahr der illegalen Holznutzung besteht, müssen auch österreichische Waldbesitzer Aufzeichnungen führen. Die Verordnung stellt sicher, dass in der EU Holz und Holzprodukte aus legalen Quellen kommen.
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über „die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen“ zielt darauf ab, dem Handel mit illegal geschlagenem Holz entgegenzuwirken. Zum einen soll das durch ein Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag erreicht werden. Zum anderen gilt eine Sorgfaltspflicht für alle EU-Händler, die Holzerzeugnisse erstmals auf den EU-Markt in Verkehr bringen. Diese Sorgfaltspflicht umfasst die Dokumentation über Art, Herkunft und Legalität der Lieferung, eine Risikoabschätzung und, wenn das Risiko eines illegalen Einschlags nicht vernachlässigbar gering ist, ein Risikominderungsverfahren. Diese Bestimmungen der Verordnung gelten nur beim erstmaligen Inverkehrbringen (Verkauf oder unentgeltlich Abgabe) auf dem EU-Markt, nicht für den weiteren Handel bzw. für die weitere Verarbeitung innerhalb der EU.
Zielrichtung der Verordnung sind Importe aus Risikogebieten, etwa der Tropen oder Russlands. Betroffen sind aber auch die Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten ohne nennenswertes Risiko sowie die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren. Letztere gehören natürlich nicht zur Risikogruppe, eine Ausnahmeregel war aber aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit und Konformität mit den WTO-Bestimmungen nicht möglich.
Während manche Importeure je nach Herkunft und Komplexität der Holzerzeugnisse mit durchaus erheblichem Aufwand für den Nachweis der Legalität rechnen müssen, sollten die heimischen Waldbesitzer kein Problem mit den neuen Bestimmungen haben. Die meisten geforderten Informationen wie Baumart, Sortiment und Menge werden auch für die Holzeinschlagsmeldung von der Forstbehörde abgefragt. Darüber hinaus sind vom Waldbesitzer Name und Anschrift des Käufers sowie Nachweise über die Legalität des Holzeinschlags für allfällige Kontrollen bereitzuhalten.
Aufgrund eines strengen Forstgesetzes spielt illegaler Holzeinschlag in Österreich keine Rolle.
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